Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Beratungsdienstleistungen

  1. Sämtliche Regelungen dieser AGB der Mainzer Datenfabrik enthalten die zwischen dem Kunden und Mainzer Datenfabrik ausschließlich geltenden Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden, sofern und soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Die AGB der Mainzer Datenfabrik gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Bedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts– bedingungen des Kunden erkennt Mainzer Datenfabrik nicht an, es sei denn, Mainzer Datenfabrik hat zuvor ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine Auftragserteilung oder Bestellung (im Folgenden „Auftragserteilung“) des Kunden stellt stets ein bindendes Angebot dar, welches Mainzer Datenfabrik innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. Mit Auftragserteilung durch den Kunden gelten diese und die jeweils anwendbaren AGB als durch den Kunden angenommen. Der Vertrag kommt auf Grundlage des Angebots von Mainzer Datenfabrik erst mit dem Eingang und nach Maßgabe des Inhalts einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per Telefax) von Mainzer Datenfabrik beim Kunden zustande.
  2. Die Leistungsmerkmale des Leistungsgegenstandes werden in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Zuvor abgegebene Angebote durch Mainzer Datenfabrik – insbesondere im Hinblick auf technische Beschreibung, Menge, Preis und Lieferzeit – sind freibleibend
  3. Die von uns abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gegenstand des Vertrages ist daher die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Insbesondere schulden wir nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Unsere Stellungnahmen und Empfehlungen bereiten die unternehmerische Entscheidung des Auftraggebers vor. Sie können sie in keinem Fall ersetzen.
  4. Wir sind berechtigt, Hilfskräfte, sachverständige Dritte und andere Erfüllungsgehilfen zur Durchführung des Vertrages heranzuziehen. Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden von uns aufgrund der geltenden Bestimmungen weder zugesagt noch erbracht. Diese Leistungen sind vom Auftraggeber selbst bereitzustellen.
  5. Wir erbringen unsere Leistungen auf der Grundlage der uns vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Diese werden von uns auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr für ihre sachliche Richtigkeit und für ihre Vollständigkeit liegt beim Auftraggeber.
  6. Wir erbringen unsere Leistungen grundsätzlich in schriftlicher Form. Mündlich erteilte Auskünfte sind nicht verbindlich.
  7. Unsere Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig. Die Zurückbehaltung unseres Honorars und die Aufrechnung sind nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  8. Rücktritt nach einer Auftragsbestätigung: Wenn der Auftraggeber den Auftrag nach Auftragsbestätigung storniert, wird vom Auftragnehmer folgende Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt:
Rücktritt Aufwandsentschädigung
30 Tage vor Auftragsbeginn 15% vom Auftragswert
bis 14 Tage vor Auftragsbeginn 30% vom Auftragswert
ab 14 Tage vor Auftragsbeginn 50% vom Auftragswert
bis 1 Tag vor Auftragsbeginn 100% vom Auftragswert
  1. Unsere Haftung für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen nach § 1 des Vertrages ist auf die Partnerschaft und auf den jeweiligen Leistungserbringer begrenzt.
  2. Wir sichern zu, dass wir gegen Schadensfälle im Zusammenhang mit unserer Tätigkeit in angemessenem Umfang versichert sind. Ein etwaiger Schadensersatz ist daher in der Höhe auf die Versicherungsleistung beschränkt.
  3. Diese Regeln gelten auch, wenn wir für einen Erfüllungsgehilfen oder einen sonstigen Beauftragten haften.
  4. Im Falle einer mangelbehafteten Leistung sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
  5. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen und bekannt gewordenen Daten werden nur zur Durchführung des Vertrages, zu steuerlichen Zwecken und in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken gespeichert.
  6. Änderungen des Vertrages, insbesondere die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen, sollen schriftlich vereinbart werden.
  7. Für den Vertrag und seine Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand, soweit zulässig, und Erfüllungsort sind an unserem Geschäftssitz.

Stand: Mainz, den 04.2024

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT Dienstleistungen, Lizenz- und Softwareverkauf 1. Vertragspartner

1. Vertragspartner

Vertragspartner sind die Mainzer Datenfabrik GmbH (im Folgenden Madafa genannt; Madafa.de), Taunusstraße 72, 55118 Mainz und der Kunde, der kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie aus den in den weiteren Vertragsunterlagen (wie Angebot, Leistungsbeschreibungen, Bestellbestätigungen, Lizenzbedingungen Dritter) getroffenen Regelungen. Diese regeln die Erbringung von IT-Leistungen durch die Madafa an den Kunden.

2.2 Es gelten ausschließlich diese AGB. Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Madafa ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Verträge und Angebote

3.1 In den Vertragsunterlagen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der Madafa schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3.2 Alle Angebote der Madafa sind freibleibend. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich die Madafa auch nach der Annahme des Angebotes durch den Kunden vor.

4. Leistungen der Madafa

4.1 Die Leistungen der Madafa ergeben sich aus der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung.

4.2 Gehört gemäß der Leistungsbeschreibung IT-Infrastruktur beziehungsweise Software zum Leistungsumfang, verbleibt diese im Eigentum der Madafa.

4.3 Die Madafa ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Die Madafa oder von ihr beauftragte Subunternehmer erbringen die vereinbarten Leistungen, soweit nicht abweichend geregelt, in den Ländern der Europäischen Union. Die Madafa oder von ihr beauftragte Subunternehmer können den Ort der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen in Länder außerhalb der Europäischen Union verlagern.

4.4 Bei einer Verlagerung von Leistungen in Länder außerhalb der Europäischen Union, die nicht in der Leistungsbeschreibung genannt sind, informiert die Madafa den Kunden über die geplante Verlagerung. Sofern die Madafa vom Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Verlagerung über schwerwiegende Gründe, die eine Verlagerung nicht zulassen, informiert wird, gilt diese Verlagerung als vom Kunden genehmigt.

4.5 Als Erfolgsort gelten die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungsübergabepunkte. Sofern kein Leistungsübergabepunkt vereinbart ist, gilt im Zweifel als Erfolgsort der Standort, an dem die jeweilige Leistung erbracht wird. Mitwirkungsleistungen des Kunden

5. Mitwirkungsleistungen des Kunden

5.1 Der Kunde hat insbesondere folgende Mitwirkungsleistungen zu erbringen:
a) Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen sowie im Falle der Zahlung per Kreditkarte seine bei der Registrierung hinterlegten Kreditkartendaten auf dem aktuellen Stand zu halten.
b) Die überlassenen Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere dürfen keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstige Leistungen übersandt werden, wie z. B. unerwünschte und unverlangte Werbung per E–Mail, Fax, Telefon oder SMS ebenso wenig wie nicht gesetzeskonforme Einwählprogramme. Ferner dürfen keine Informationen mit rechts– oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder in das Internet eingestellt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden; es sind die nationalen und internationalen Urheber– und Marken-Patent-, Namens– und Kennzeichenrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten. Die Madafa ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten nach Ziffer 5.1 b) die jeweilige Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.
c) Der Kunde hat seine Daten täglich in geeigneter Form zu sichern, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, sofern die Madafa sich vertraglich nicht zur Datensicherung verpflichtet hat.
d) Die Madafa und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung von Vertragsleistungen der Madafa und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Madafa.
e) Im Fall einer Verarbeitung von personenbezogen Daten im Auftrag des Kunden (Auftragsdatenverarbeitung) ist der Kunde dafür verantwortlich, die entsprechende Vereinbarung mit der Madafa abzuschließen. Die Madafa ermöglicht dem Kunden, eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit der Madafa zu schließen.
f) Sollen von der Madafa besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat der Kunde die Madafa hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
g) Nach Abgabe einer Störungsmeldung sind die der Madafa durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn keine Störung der technischen Einrichtungen der Madafa vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
h) Persönliche Zugangsdaten (Kennwort und Passwort) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Sie müssen zur Sicherheit vor der ersten Inbetriebnahme sowie sodann in regelmäßigen Abständen geändert werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde diese unverzüglich zu ändern.
i) Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden können sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung ergeben.

5.2 Soweit und solange der Kunde oder einer der Nutzer seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung der Madafa dadurch beeinträchtigt ist, ist die Madafa von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen, insbesondere der Einhaltung betroffener Service Level, sowie von als verbindlich vereinbarten Terminen und Meilensteinen befreit. Madafa ist gleichwohl bemüht, die betroffenen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen. Vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine werden ausgesetzt und bei Nachholung der Mitwirkungspflicht um einen angemessenen Zeitraum verlängert, bzw. verschoben.

Eine diesbezügliche Nichterfüllung wird vom Kunden nicht als Verletzung dieser Vereinbarung angesehen und berechtigt den Kunden nicht zu einer Kündigung dieses Vertrages. Der Kunde hat der Madafa alle aus der nicht, nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten entstehenden Kosten, Schäden und zusätzlichen Entgelte zu erstatten.

6. Nutzung durch Dritte

Eine auch teilweise Untervermietung von IT-Infrastruktur oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit Erlaubnis der Madafa gestattet. Die Erlaubnis darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Sie gilt nur für den Einzelfall. Die Madafa behält sich vor, die Erlaubnis aus berechtigtem Interesse zu widerrufen.

7. Nutzungsrechte

7.1 Nutzungsrechtseinräumung durch Kunden
Soweit in den Anhängen keine abweichende Regelung erfolgt und dies für den Zweck der Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist, gewährt der Kunde der Madafa ein einfaches, auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränktes Nutzungsrecht an durch ihn beizustellenden Leistungen.

7.2 Nutzungsrechtseinräumung durch die Madafa
Soweit in den Anhängen keine abweichende Regelung erfolgt und dies für den Zweck der Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist gewährt die Madafa dem Kunden ein einfaches, auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränktes Nutzungsrecht am Leistungsgegenstand.

8. Rechte Dritter

8.1 Sofern eine Vertragspartei Software bereitstellt , gewährleistet sie, dass sie die für die Verwendung dieser Software erforderlichen wirtschaftlichen Verwertungsrechte besitzt, dass diese frei von Schutzrechten Dritter ist und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Verwendung durch die andere Vertragspartei nach Maßgabe dieses Vertrages einschränken; dies gilt auch für etwaige Änderungen, Updates oder Upgrades der Software. Die bereitstellende Partei stellt insofern die andere Vertragspartei von jeder Haftung frei. Erkennt oder muss eine Vertragspartei erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der anderen Vertragspartei. In diesem Zusammenhang sind der anderen Vertragspartei sämtliche Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, insbesondere zu Art und Umfang der behaupteten Schutzrechtsverletzung zu machen.8.2 Die bereitstellende Vertragspartei übernimmt die alleinige Haftung gegenüber den Schutzrechtsinhabern und erstattet der anderen Vertragspartei deren notwendige Verteidigungskosten. Für alle Haftungsansprüche hiernach gelten die Haftungsbeschränkungen dieses Vertrages.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Der Kunde zahlt die vereinbarten Entgelte zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe.

9.2 Bei Nutzung der Abrechnung über die Rechnung, ist der Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA- Lastschriftmandat, bucht die Madafa den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab. Bei Bezahlung per Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kundenkontos gemäß den Vereinbarungen zwischen Kreditkartenbetreiber und dem Kunden.

9.3 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

9.4 Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Aktualisierung seiner Kreditkartendaten (Ziffer 5.1a) nicht nach, so ist die Madafa berechtigt, für jede fehlgeschlagene Abbuchung eine Schadenspauschale von 15,00 EUR vom Kunden zu fordern. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein niedrigerer Schaden als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist.

10. Verzug

10.1 Verletzt der Kunde seine Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist die Madafa berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.

10.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Madafa vorbehalten.

11. Änderungen der Leistungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preise

11.1 Madafa setzt bei der Realisierung des Vertrages auch technische Lösungen ein, die auf Basis allgemein angebotener Netzplatt- formen der Madafa und Dritter, insbesondere konzernzugehöriger Unternehmen produziert werden und bei denen Produkte und Leistungsmerkmale einer ständigen Weiterentwicklung und Überprüfung unterliegen. Soweit an einzelnen Leistungsmerkmalen der Produkte oder der diesen zugrunde liegenden Netzplattformen technische Modifikationen vorgenommen werden oder Netzdienste, Produkte oder einzelne Leistungsmerkmale nicht mehr zur Verfügung stehen, müssen diese Änderungen auch in diesem Vertrag um- gesetzt werden. Die Madafa wird den Kunden informieren und im Rahmen der technischen Möglichkeiten Nachteile für den Kunden vermeiden. Die Umstellung der Leistungen durch die Madafa ist für den Kunden grundsätzlich Entgelt neutral. Bei nicht vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand für die Umstellung ist die Madafa berechtigt, diese Teilleistungen zu kündigen. Soweit sich aus der Umstellung eine erhebliche Einschränkung einer einzelnen Leistung für den Kunden ergibt, kann der Kunde diese Vertragsteile kündigen.

11.2 Die Madafa ist darüber hinaus berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungen und die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden der Änderung zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Madafa für den Kunden zumutbar ist oder diese durch die Bundesnetzagentur aufgrund von Regulierungsvorschriften verbindlich gefordert wird. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Bei Preiserhöhungen, sofern diese nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer bedingt sind, oder bei sonstigen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Madafa weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen der gesetzten Frist von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

11.3 Madafa behält sich einseitige Leistungsänderungen und Entgeltreduzierungen zu Gunsten des Kunden vor. Der Kunde erklärt sich mit diesen Anpassungen einverstanden. Madafa wird den Kunden über etwaige Anpassungen durch Übersendung aktualisierter Versionen der bestehenden Vertragsunterlagen informieren, welche die bestehenden Unterlagen ersetzen.

12. Mängelansprüche

12.1 Die Madafa gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Leistungen nach diesem Vertrag mit ihren in den Leistungsbeschreibungen benannten Eigenschaften für die Vertragslaufzeit.12.2 Bei mangelhafter Leistung stellt die Madafa den vertragsgemäßen Zustand nach ihrer Wahl durch Neulieferung oder Nachbesserung gemäß den Regelungen der einschlägigen Leistungsbeschreibung wieder her.

12.3 Bei einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit kann der Kunde gegenüber der Madafa, sofern vorgesehen, die in den Leistungsbeschreibungen abschließend geregelten Entgelterstattungsbeträge geltend machen.

12.4 Angaben zu Eigenschaften der Leistungen, technische Daten und Spezifikationen in den Vertragsunterlagen dienen allein der Beschreibung der jeweiligen Leistung. Sie sind nicht als Garantie (oder zugesicherte Eigenschaft) im Sinne des Bürgerlichen Gesetz- buches anzusehen. Garantieversprechen werden von der Madafa nicht abgegeben.

12.5 Mängelansprüche nach diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nach Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

12.6 Im Übrigen sind mögliche Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt eine Haftung auf Schadensersatz unter den Voraussetzungen und im Umfang dieses Vertrages.

13. Haftung

13.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet die Madafa unbeschränkt.

13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Madafa im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Wenn die Madafa durch leichte Fahrlässigkeit mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, wenn ihre Leistung unmöglich geworden ist oder wenn die Madafa eine wesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

13.3 Für den Verlust von Daten haftet die Madafa bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 13.2 nur, soweit der Kunde seine Daten entsprechend seiner Verpflichtung nach Ziffer 5.1 c) in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

13.4 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard–und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

14. Vertragsbeginn, -laufzeit und Kündigung

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen sofern für die einzelnen Leistungen keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

14.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die Madafa zustande.

14.2 Die Leistungserbringung der Madafa beginnt mit dem Tag der erstmaligen Bereitstellung einer Teilleistung (betriebsfähige Bereitstellung).

14.3. Die Leistungserbringung der Madafa wird pro angefangene halbe Stunde (30 Minuten) abgerechnet.

14.4 Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit schriftlich kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens sechs Monate vor ihrem jeweiligen Verlängerungszeitraum schriftlich gekündigt wird.

14.5 Eine Kündigung muss in Textform erfolgen.

14.6 Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf der mit dem Kunden vereinbarten (Mindest-)Vertragslaufzeit aus Gründen beendet, die die Madafa nicht zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, der Madafa einen in einer Summe fälligen Betrag in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden restlichen monatlichen Preise als pauschalierten Schadensersatz zu entrichten. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn die Madafa einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages wird durch diese Regelung nicht begründet.

14.7 Das Recht, aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

14.8 Soweit in den Anhängen keine abweichende Regelung getroffen wurde, wird die Madafa bei Beendigung dieses Vertrages alle im Rahmen der Datensicherung zu sichernden Daten für den Kunden 30 Kalendertage zur Abholung bereithalten. Der Kunde wird drei Werktage vor Abholung dem Ansprechpartner der Madafa schriftlich mitteilen, wer die zur Abholung bestimmte Person ist. Sollte der Kunde innerhalb der vorgenannten Frist die Daten nicht abholen, wird die Madafa die Daten auf allen Datenträgern vernichten. Die Datensicherungspflicht der Madafa endet in jedem Fall mit Beendigung dieses Vertrages.

15. Höhere Gewalt

15.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die der Madafa die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die Madafa nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.

15.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die Madafa auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.

15.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

15.4 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei diese Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Bereits angefallene Kosten oder bereits er- brachte Leistungen sind jedoch von der auftraggebenden Partei zu bezahlen.

16. Datenschutz

16.1 Die Vertragsparteien werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten. Die Madafa wird ins- besondere die Verpflichtung der Mitarbeiter auf Vertraulichkeit und das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TTDSG vornehmen. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (Auftragsverarbeitung) ist von den Vertragsparteien eine Vereinbarung nach Vorgabe der jeweils aktuell geltenden Mustervereinbarung der Madafa für die Auftragsdatenverarbeitung als Anhang zu diesem Vertrag abzuschließen.

16.2 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke die- ses Vertrages verwendet werden. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

16.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, geheim zuhaltende Informationen nicht Dritten gegenüber zu offenbaren. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i.S.d. §§ 15 ff AktG sowie Subunternehmer, sofern diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.

16.4 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen entfällt,
a) soweit diese der informierten Vertragspartei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren, oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
b) oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Vertragspartei bekannt oder all- gemein zugänglich werden,
c) oder im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der informierten Vertragspartei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden,
d) oder kraft Gesetzes oder kraft Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist bzw. zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen dient. Sobald Anhaltspunkte für die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, die zur Offenlegung vertraulicher Informationen führen könnten, bestehen, wird die an dem Verfahren beteiligte Vertragspartei die andere Vertragspartei hierüber unverzüglich informieren und eine Offenlegung der vertraulichen Information nicht ohne eine solche vorherige Information durchführen.
e) oder seit der Beendigung dieses Vertrags 2 (zwei) Jahre verstrichen sind.

16.5 Die Madafa gewährleistet eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung sowie die Einhaltung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherheit gemäß der bei Madafa eingesetzten Standards und Technologien, insbesondere zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und Integrität der verwendeten Daten. Auf Wunsch des Kunden wird ihn die Madafa über die Maßnahmen näher informieren.

16.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten der Betriebsstätten zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche und gesonderte vertragliche Kontrollrechte des Kunden.

16.7 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, als Referenz genannt zu werden.

17. Außenwirtschaftsbestimmungen

17.1 Die Parteien sind sich einig, dass die Leistungen unter dieser Vereinbarung den jeweils geltenden Bestimmungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts, der europäischen Außenwirtschaftsverordnungen und US-Amerikanischen Exportregularien unterliegen können. Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren exportrechtlichen Bestimmungen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zu beachten und ggf. notwendige Genehmigungen eigenverantwortlich einzuholen.

17.2 Werden notwendige Genehmigungen nicht oder verspätet durch die Außenwirtschaftsbehörden erteilt, ist soweit gesetzlich möglich eine Haftung der Madafa für daraus resultierende Schäden sowie sonstige Ansprüche ausgeschlossen. Im Falle der Nichterteilung von Genehmigungen entfällt die Leistungsverpflichtung der Madafa. Im Falle der verspäteten Erteilung von Genehmigungen werden die im Vertrag als verbindlich vereinbarten Termine und Meilensteine entsprechend der Verspätung angemessen verlängert.

17.3 Auf Anfrage werden die Parteien der jeweils anderen Partei erforderliche Dokumente und Informationen zur Erteilung außen- wirtschaftsrechtlich notwendiger Genehmigungen zur Verfügung zu stellen.

18. Sonstige Bedingungen

18.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mainz. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

18.2 Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.3 Abweichende Regelungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

18.4 Vertragsbezogene Mitteilungen sendet die Madafa dem Kunden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nach Wahl der Madafa an die vom Kunden benannte Postanschrift oder E-Mail Adresse.

Zusätzliche Bedingungen für Kunden mit Firmensitz im Ausland.

1. Datenschutz

1.1 Die Vertragsparteien werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten. Die Madafa wird insbe- sondere die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis und das Fernmeldegeheimnis sicherstellen.

1.2 Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird die Madafa personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach Weisung des Kunden erheben, verarbeiten, nutzen oder auf diese zugreifen. Für den Fall der Auftragsdatenverarbeitung gelten die mit dem Kunden vereinbarten „Ergänzenden Bedingungen Auftragsdatenverarbeitung“. Im Falle der Auftragsdatenverarbeitung ist hinsichtlich personenbezogener Daten grundsätzlich der Kunde für die Einhaltung der Regelungen nach dem jeweils anwendbaren Recht verantwortlich.

1.3 Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten im Rechenzentrum der Madafa zu verlangen, in denen die Leistungen der Madafa technisch betrieben werden
1.4 Nach Beendigung des Vertrages werden die Daten von der Madafa unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gelöscht. 1.5 Die Madafa kann die Leistungen durch Subnehmer im In–und Ausland erbringen.

2. Steuern

2.1 Alle Steuern mit Ausnahme der deutschen Ertragssteuern des Auftragnehmers Zölle, Abgaben und steuerlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Umsetzung dieses Vertrags fällig sind, sind vom Auftraggeber zu tragen, insbesondere Einfuhrumsatzund Mehrwertsteuern und unmittelbar damit vergleichbare Verbrauchssteuern wie "Goods and Sales"-Steuern oder "Use and Sales"-Steuern einschließlich jeglicher nicht erstattbarer und nicht abziehbarer Umsatzsteuer oder vergleichbarer „Use and Sales“ Steuern und Abgaben auf von jeglichem Unterauftragnehmern des Auftraggebers erbrachten Dienstleistungen.

2.2 Alle Preise sind Nettopreise und enthalten keine Einfuhrumsatz oder Mehrwertsteuern oder unmittelbar damit vergleichbare Verbrauchssteuern. Anfallende Mehrwertsteuern oder ähnliche Verbrauchssteuern wie "Goods and Sales"-Steuern oder "Use and Sales"-Steuern werden vom Auftraggeber getragen. Sollten derartige Steuern anfallen und zahlbar sein, stellt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber in Rechnung und befolgt die jeweils für den gesonderten Ausweis der Steuern in der Rechnung geltenden Steuergesetze. Soweit in internationale Leistungsbeziehungen die Verantwortung für die Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Zusammenhang mit den zu erbringenden vertraglichen Leistungen kraft gesetzlicher Vorschriften auf den Auftraggeber als Empfänger der Dienstleistung übergeht, hat der Auftraggeber sämtliche Steuern gegenüber den Steuerbehörden in seinem Ansässigkeitsstaat als eigene Steuerpflichten zu erklären. Dieses gilt ebenfalls für den Fall, dass der Übergang der Steuerschuldnerschaft vertraglich bestimmt werden kann. Der Auftraggeber erklärt hiermit seine direkte Zustimmung zu solchen vertraglichen Bestimmungen. Falls der Auftraggeber seinen Sitz innerhalb er EU, aber außerhalb Deutschlands, hat, ist er verpflichtet dem Auftragnehmer eine von der Steuerbehörde seines Ansässigkeitsstaates ausgestellte gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer vor Ausstellung der ersten Rechnung mitzuteilen. Jegliche Änderung dieser Umsatzsteueridentifikationsnummer ist unverzüglich mitzuteilen. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen erklärt der Auftraggeber, dass er alle Leistungen, die unter diesem Vertrag erbracht werden, für Zwecke seines Unternehmens bezieht.

2.3 Wenn eine Steuer oder Abgabe von einer nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlung einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Auftraggeber die nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen um einen Betrag, der gewährleistet, dass der Auftragnehmer nach diesem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der den vereinbarten Preisen entspricht.

Stand: Mainz, 04.2024


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